Satzung des BMW Motorradclubs Lünen e.V.

Hinweis: Irrtümer und Änderungen vorbehalten. Rechtlich maßgeblich ist immer das am Amtsgericht hinterlegte Original. Denkt bitte auch daran, das es weitere gültige Beschlüsse geben kann. Fragt ggf. bitte den Vorstand nach dem aktuellstem Stand.

Inhaltsverzeichnis

Präambel

Der BMW Motorradclub Lünen e.V. hat sich 1965 aus einer Gruppe von Motorradfahrern in Lünen gegründet. Die junge Gruppe hat sich zu regelmäßigen Touren, Trainings auf Straße, Rennstrecke und Gelände getroffen.
Im Laufe der Jahre hat sich der Schwerpunkt hin zu gemeinschaftlichen Erleben, touristischen Interessen, Besuch von Veranstaltungen und Erfahrungsaustausch untereinander verschoben. Es werden keine Rennen mehr gefahren, es werden Touren gefahren.
Der BMW Motorradclub Lünen e.V. ist ein Verein, der seine Freizeit sinnvoll gestalten möchte.

Der BMW Motorradclub Lünen e.V. ist dem Dachverband „BCD - BMW Club Deutschland e.V.“ angeschlossen.

Der BMW Motorradclub Lünen e.V. ist markenoffen bezogen auf die Hersteller von Motorradmarken. Dennoch sollte die Mehrzahl der sich im Besitz der Mitglieder befindlichen Motorräder eine BMW sein. Das ist der Tradition des Clubs geschuldet.

Die Mitgliedschaft ist nicht an den Besitz eines Motorrades gebunden.

Jedes Mitglied ist gleichberechtigt und darf nicht wegen seines Geschlechtes, Religion oder Abstammung benachteiligt werden.

Jedes Mitglied hat das Recht zur freien Meinungsäußerung.

Bei allen Veranstaltungen und Zusammenkünften soll stets die kameradschaftliche und sportliche Seite im Vordergrund stehen.

Am 11. Februar 2017 ist in der Mitgliederversammlung beschlossen worden, die bisher geltende Satzung zu überarbeiten. Ziel dieser Überarbeitung ist die Anpassung an zeitgemäße, rechtliche Anforderungen.

Der Vorstand des BMW Motorradclubs Lünen e.V.

Lünen, 8. Januar 2018

  1. Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
    1. Der am 01.11.1965 gegründete Verein führt den Namen BMW Motorradclub Lünen.
    2. Der Club ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Namenzusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“).
    3. Der Verein hat seinen Sitz in Lünen.
    4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Zweck und Ziel des Vereins
    1. Zwecke des Vereins sind bezogen auf das Motorradfahren:
      • die Förderung und die Pflege sportlicher Übungen und Leistungen,
      • die Förderung der Verkehrssicherheit,
      • der gegenseitige Austausch zu Themen aus Technik und Tourismus,
      • die Zusammenarbeit mit Motorradgemeinschaften, insbesondere mit BMW Motorradgemeinschaften, und
      • die Freizeitgestaltung aller Art, die dem Vereinszweck dient.
    2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund in Lünen zum Zwecke der Förderung des Jugendsports.
  3. Mitgliedschaften
    1. Mitglied des BMW Motorrad Clubs Lünen e.V. kann jede natürliche Person werden, die sich mit ihrem persönlichen und uneigennützigen Einsatz im Verein betätigen möchte.
    2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung beantragt werden.
    3. Für Mitgliedsanwärter gilt eine Probezeit von mindestens einer Saison bis zu einem Kalenderjahr mit dem Eingang des schriftlichen Antrages. Über die endgültige Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Mit der Probezeit sind für die Mitgliedsanwärter keine Rechte oder Pflichten verbunden.
    4. Bei der Aufnahme von neuen Mitgliedern ist darauf zu achten, dass mindestens die Hälfte der sich im Besitz der Mitglieder befindlichen Motorräder ein BMW Motorrad ist.
    5. Die Ernennung zum Ehrenmitglied soll eine Auszeichnung für besondere Verdienste um den BMW Motorrad Club Lünen e.V. sein. Auch Nichtmitglieder können, deren Zustimmung vorausgesetzt, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Entscheidung über die Ehrenmitgliedschaft trifft der Vorstand in einem einstimmigen Beschluss. Vorschlagberechtigt ist jedes Vereinsmitglied. Der Antrag ist schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand zu richten.
    6. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann einem Nicht-Mitglied nicht übertragen werden. i
  4. Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft endet:
      • durch den Tod eines Mitgliedes,
      • durch Kündigung oder
      • durch den Ausschluss aus dem Verein.
    2. Die Kündigung durch das Mitglied erfolgt durch eine schriftliche Erklärung oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum 31.12. eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Unter besonderen Umständen kann der Vorstand einer nicht-fristgerechten Kündigung zustimmen.
    3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes gekündigt werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung per eingeschriebenen Brief im Abstand von 4 Wochen mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Kündigung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
    4. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung und die Ziele des Clubs kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn das betreffende Mitglied
      • in grober Weise und beharrlich gegen seine Mitgliedspflichten verstößt,
      • das Vereinsleben oder die Vorstandsarbeit durch unangemessenes Verhalten dauerhaft und beharrlich stört,
      • das Ansehen oder den Zweck des Vereins durch sein Tun wissentlich schädigt und damit
      • die Fortsetzung der Mitgliedschaft für den Verein nicht zumutbar ist.
    5. Das Ausschlussfahren eines Mitglieds wird durch eine Mitteilung mittels eingeschriebenen Briefes eingeleitet. Dem Mitglied ist unter Setzung einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
      Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der folgenden Vorstandssitzung, die binnen vier Wochen zu erfolgen hat, zu verlesen. In dieser Sitzung erfolgt eine Abwägung der dargelegten Sachverhalte. Der sich daraus ergebende Beschluss über den Ausschluss ist mit einer ausführlichen Begründung zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Endscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
    6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Die geleistete Jahresgebühr oder Teilbeträge sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch einen eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden, ansonsten verfallen diese.
  5. Mitgliedsbeiträge
    1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
    2. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
    3. Die Höhe des Jahresbeitrags und der Umlage, die Fälligkeit und die Zahlungsweise werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Höhe der Umlage darf das Dreifache des Jahresbeitrags nicht übersteigen. Mit der Erhebung einer Umlage ist das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mitglieds innerhalb von 2 Wochen verbunden. ii
    4. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Beitragspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen.
    5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht und Umlagen befreit.
  6. Rechte und Pflichten
    1. Die Mitgliedschaft im BMW Motorradclub Lünen e.V. ist mit dem Stimmrecht in der Mitgliederversammlung verbunden.
    2. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
    3. Die Mitglieder sind berechtigt, das Eigentum des Vereins unter Kenntnisnahme des Sportwarts zu nutzen. Das Eigentum des Vereins ist pfleglich zu behandeln. Entstandene Schäden sind von dem Betreffenden selbst zu ersetzen.
    4. Zu den Pflichten der Mitglieder gehört es, ganz allgemein den Interessen und Zielen des BMW Motorradclubs Lünen e.V. nach bestem Vermögen zu dienen, die Satzung und Beschlüsse zu beachten und die von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge oder Umlagen pünktlich und vollständig zu erbringen.
    5. Zu den Pflichten der Mitglieder gehört es, anfallende Tätigkeiten für den Club zu erledigen.
  7. Organe des Vereins
    1. Organe des Vereins sind:
      • der Vorstand
      • die Mitgliederversammlung
  8. Vorstand
    1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
      • dem ersten Vorsitzenden,
      • dem zweiten Vorsitzenden,
      • dem Kassenwart,
      • dem Schriftführer und
      • dem Sportwart.
    2. Der Vorstand des Vereins übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
    3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch den Vorsitzenden oder den Kassenwart vertreten. Beide haben Einzelvertretungsbefugnis.
  9. Wahl und Amtsdauer des Vorstands
    1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl, auch vorzeitig, ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln oder als Gruppe zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
    2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
    3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtsdauer auf der innerhalb von sechs Wochen einzuberufenden Mitgliederversammlung ein Nachfolger für das Amt gewählt.
    4. Tritt der Vorstand insgesamt zurück, ist eine Mitgliederversammlung für Neuwahlen innerhalb der nächsten sechs Wochen einzuberufen. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
    5. Auf Antrag kann der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder auf einer Mitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung abgewählt werden. Der Antrag ist mit ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen angenommen.
  10. Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstands
    1. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    2. Der Vorstand berichtet in der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
    3. Über die Höhe des Etats für Anschaffungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Grenze kann der Vorstand eigenverantwortlich Anschaffungen innerhalb eines Geschäftsjahres tätigen.
    4. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung muss der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen. Dazu gehören Miet- oder Pachtverträge mit mehrjähriger Laufzeit.
  11. Einberufung der Vorstandssitzung und Beschlussfassung des Vorstandes
    1. Eine Einberufung einer Vorstandssitzung kann durch jedes Mitglied des Vorstands erfolgen.
    2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Beschlussbuch einzutragen. Über die Vorstandssitzung ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
    3. Ein Vorstandsbeschluss kann als Umlaufbeschluss auf schriftlichem Wege oder per E-Mail herbeigeführt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
    4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  12. Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
    2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme bei gleichem Stimmrecht.
    3. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimmen vertreten.
    4. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
      • Genehmigung des vom Kassenwart vorgelegten Berichtes über das vergangene Haushaltsjahr und des aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
      • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
      • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer und Entlastung der Kassenprüfer,
      • Wahl der Kassenprüfer,
      • Entlastung des Vorstands,
      • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags und von Umlagen,
      • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
      • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins und
      • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss eines Mitglieds.
    5. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
  13. Einberufung und Tagesordnung der Mitgliederversammlung

    Anträge zur Mitgliederversammlung
    1. Einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per E-Mail mit Lesebestätigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages.
    2. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail Adresse oder Anschrift gerichtet ist.
    3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
    4. Jedes Mitglied kann vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Ergänzungen der Tagesordnung, die auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
    5. Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand einreichen. Der Vorstand leitet diese Anträge per E-Mail bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung an die Mitglieder weiter.
  14. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
    2. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
    3. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. In diesem Protokoll sind insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aufzunehmen.
    4. Der Protokollführer wird zu Beginn der Versammlung vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Gast zugelassen bestimmt werden .
    5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse beschließt die Mitgliederversammlung.
    6. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich (geheim) durchgeführt werden, wenn dies ein Mitglied der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beantragt.
    7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist.
    8. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
    9. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
    10. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    11. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  15. Außerordentliche Mitgliederversammlung
    1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13 und 14 entsprechend.
  16. Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen iii beschlossen werden.
    2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende (oder der ihn stellvertretende 2. Vorsitzende) und der Kassenwart unter Berücksichtigung von § 2 (4) Zweck und Ziel des Vereins einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren.
    3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  17. Datenschutz
    1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
      • eine Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
      • eine Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
      • eine Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt und
      • die Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
    2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es erlaubt, personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen des zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecks zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Näheres ist in der Datenschutzerklärung im Beschlussbuch des BMW Motorradclubs Lünen e.V. geregelt, die sich nach den aktuellen Vorgaben für den Datenschutz in Vereinen richtet.
  18. Haftung und Sicherheitsregeln bei Clubtouren
    1. Grundsätzlich können an motorradsportlichen und touristischen Veranstaltungen des BMW MC Lünen e.V. Mitglieder des Vereins und Gäste teilnehmen.
    2. Mitglieder des Vereins und Gäste haben aus haftungsrechtlichen Gründen in einen Haftungsausschluss einzuwilligen und diesen in der gültigen Fassung zu unterzeichnen.
    3. Mehrtägige touristische Veranstaltungen von mehr als 4 Tagen oder ins Ausland sind im Vorfeld dem Versicherer über den Dachverband (BCD) zur Prüfung eines Versicherungsschutzes vorzulegen.
    4. Es gelten die für alle motorradsportlichen und touristischen Veranstaltungen die Sicherheits- und Gruppenfahrregeln des Vereins.
  19. Mitgeltende Dokumente
    1. Mitgeltende Dokumente sind die im Beschlussbuch gesammelten Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und Vorstandsbeschlüsse.
  20. Inkrafttreten der Satzung
    1. Die vorliegende Neufassung der Satzung des BMW Motorradclubs Lünen e.V. ersetzt die Satzung vom 30.4.2011 und tritt mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung vom 11.2.2018 unverzüglich in Kraft.